§ 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist nach dieser Gesetzesstelle beginnt ohne Rücksicht auf einen eingetretenen Schaden oder die Kenntnis des Verletzten vom Schaden absolut mit dem schädigenden Ereignis.
OGH, 15.09.1981, 4 Ob 76/81
§ 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist nach dieser Gesetzesstelle beginnt ohne Rücksicht auf einen eingetretenen Schaden oder die Kenntnis des Verletzten vom Schaden absolut mit dem schädigenden Ereignis.
OGH, 15.09.1981, 4 Ob 76/81