§ 146 StGB, § 45 Abs 1 WeinG
Die Benachteiligung des Käufers verfälschten Weins wird in der Regel durch die Bestrafung nach § 45 Abs 1 WeinG abgegolten; eine Verurteilung wegen Betruges kommt nur in Betracht, wenn der Käufer kein dem bezahlten Preis entsprechendes Äquivalent erhalten hat.