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§ 146 StGB; § 45 Abs 1 WeinG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 217 Heft 7 und 8 v. 11.4.1981

§ 146 StGB, § 45 Abs 1 WeinG

Die Benachteiligung des Käufers verfälschten Weins wird in der Regel durch die Bestrafung nach § 45 Abs 1 WeinG abgegolten; eine Verurteilung wegen Betruges kommt nur in Betracht, wenn der Käufer kein dem bezahlten Preis entsprechendes Äquivalent erhalten hat.

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