Einleitung
Es ist ein offenes Geheimnis, daß die Länge der Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland für Österreich nicht unbedingt vorbildlich ist. Selbst die Prozesse vor österr Landesgerichten (gemessen ab Eingang) werden schneller abgewickelt (1977 wurden 80,0% innerhalb von drei Monaten erledigt) als vor deutschen Amtsgerichten (1977 waren es nur 68,8% aller Verfahren innerhalb von drei Monaten; bei den Landgerichten sogar nur 44,8%). In der Bundesrepublik war zum Teil sogar von einer „Krankheit“ der Justiz die Rede1), in Österreich wurde daher befürchtet, daß „Krankheitskeime und -erreger“ einer Verfahrenszögerung unversehens eingeschleppt werden könnten2).