§ 58 FinStrG, § 81 FinStrG, § 200 FinStrG, § 12 Abs 1 SuchtgiftG
Im Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in Tateinheit mit einem gerichtlich strafbaren Finanzvergehen zusammentrifft (zB § 12 SuchtgiftG) ist die Rechtsmittelbefugnis der Finanzstrafbehörde nicht davon abhängig, ob sie bisher am Verfahren beteiligt war oder von einem solchen gar keine Kenntnis hatte.