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Arbeitsrechtliche und presserechtliche Aspekte des Mediengesetzes 1981

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Theo Mayer-MalyJBl 1981, 622 Heft 23 und 24 v. 12.12.1981

1. Der überproportionale Anteil des Strafrechts

Am 12.6.1981 hat der Nationalrat ein Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (MedienG) beschlossen1)1)Kundgemacht wurde es in BGBl 1981/314; einen Kurzkommentar bietet Foregger, Mediengesetz (1981).. Wollte man dieses einer umfassenden Analyse unterziehen, müßte man in erster Linie strafrechtliche Aussagen machen. Von den 50 Paragraphen des Gesetzes haben 26 rein strafrechtlichen Inhalt2)2)Es sind dies die §§ 6–8, 18–20, 23, 27–42, 45, 46 Abs 4 und 49 – also viel mehr „strafrechtliche Bestimmungen“ als die „Strafrechtlichen Bestimmungen“ des 5. Abschnittes des MedienG., viele andere Vorschriften stehen mit den rein strafrechtlichen in engem Konnex. Der stark strafrechtliche Einschlag im neuen Gesetz fällt vor allem bei einem Vergleich mit den deutschen Entwürfen zu einem Presserechtsrahmengesetz auf, in denen das Strafrecht viel stärker zurücktritt3)3)Vgl die Texte bei Hoffmann–Riem–Plander, Rechtsfragen der Pressereform (1977) 195 ff; beachtenswert auch Armbruster ua, Entwurf eines Gesetzes zum Schutze freier Meinungsbildung (1972).. Auch in der systematischen Erfassung des Presserechts durch Löffler–Ricker4)4)Handbuch des Presserechts (1978); die etwas kursorischen Literaturhinweise von Foregger, MedienG 11 f, übergehen nicht nur dieses Werk, sondern auch Löffler, Ehrenschutz unter Hinblick auf die Massenmedien, Verhandlungen 3. ÖJT (1967) I/5. spielt das Strafrecht längst nicht jene Rolle, die ihm der österreichische Gesetzgeber diesmal zugebilligt hat. Die dem Thema unangemessene Stärke des strafrechtlichen Akzents ist allerdings nicht darauf zurückzuführen, daß man gemeint hätte, mit den Medien müsse vor allem strafrechtlich verfahren werden. Vielmehr hat der Widerspruch von Verbänden und politischen Gruppen gegen andere Regelungsvorhaben dazu geführt, daß diese fallengelassen wurden. Der Verzicht auf weitere Versuche, zu einer eher konsensfähigen Umformung dieser Regelungsvorschläge zu gelangen, hat es dann mit sich gebracht, daß im Gesetzestext unproportional viel strafrechtliche Bestimmungen stehen. Diese verdienen übrigens in der Sache zu einem guten Teil Zustimmung (besonders die Ablösung der „Lasser’schen Artikel“ durch § 23 MedienG4a)4a)Im folgenden beziehen sich Paragraphenangaben ohne weiteren Zusatz auf das MedienG.. Als gelungen ist ferner die Neuregelung des Entgegnungsrechtes zu qualifizieren. In anderen Punkten fordert das neue Gesetz jedoch zur Kritik heraus.

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