I. Einführung
1. Vertragsfreiheit ist uns im Schuldvertragsrecht eine geläufige Einrichtung. Wie viele Wertungen des internen (materiellen) Privatrechtes („Sachrechtes“ im Gegensatz zum „Kollisionsrecht“) hat auch diese auf das internationale Privatrecht (IPR) übergegriffen. Seit langem läßt das IPR in bestimmten Sachbereichen die Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung durch Vereinbarung der Parteien zu1). Diese Tendenz hat sich in letzter Zeit deutlich verstärkt; das mag mit den krisenhaft erhöhten Schwierigkeiten zusammenhängen, überzeugende gesetzliche IPR-Regelungen zu finden, zum Teil aber auch mit einem gewandelten Verständnis des Kollisionsrechtes.