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§ 102 ArbVG; §§ 97 f Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 494 Heft 17 und 18 v. 5.9.1981

§ 102 ArbVG, §§ 97 f Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist keine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG und bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

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