§ 30 Abs 2 VwGG
Ein Bescheid, mit dem eine Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, ist einem Vollzug zugänglich. – Wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zu einer Geldleistung verpflichtet, so genügt er dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich seines Aufschiebungsantrages nur, wenn er seine Einkünfte, seine Vermögensverhältnisse, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige, Angaben glaubhaft dartut1).