I. Problemstellung:
Die österreichische ständige Rechtsprechung1) vertritt übereinstimmend den Standpunkt, daß die Erhebung eines Rechtsmittels im zivilgerichtlichen Verfahren2) eine einheitliche, abgeschlossene Rechtshandlung darstellt, die einer Partei gegen dieselbe Entscheidung nur ein einziges Mal zusteht. Jedes Rechtsmittel dürfe demnach grundsätzlich nur mittels eines einzigen Schriftsatzes (oder einer einzigen Erklärung zu Protokoll3)) erhoben werden; damit sei das Recht auf Bekämpfung der angefochtenen Entscheidung konsumiert, später einlangende „Nachträge, Ergänzungen und dergleichen“, selbst wenn sie noch innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht werden, seien daher unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Ebenso stehe der gegnerischen Partei – soweit überhaupt vorgesehen – auch nur eine einzige Rechtsmittel-Gegenäußerung zu.