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§§ 397 a, 243, 84 und 85 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteWalter RechbergerJBl 1981, 383 Heft 13 und 14 v. 4.7.1981

§ 397a ZPO, § 243 ZPO, § 84 ZPO, § 85 ZPO

Auch ein sogenannter „leerer Widerspruch“ vermag jene Folgen herbeizuführen, wie sie durch den im § 397 a Abs 1 ZPO vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsbehelf ausgelöst werden.

OLG Graz, 19.06.1980, 3 R 95/80

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