I. Einleitung
Aus § 1175 ABGB, nach dem durch den Vertrag „über die Gemeinschaft der Güter“ „zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen“, kann entnommen werden, daß die Übernahme einer Beitragspflicht seitens der Vertragspartner grundlegendes Element und Begriffsmerkmal des Gesellschaftsvertrages einer bürgerlichrechtlichen