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§ 12 TodErklG; § 51 Abs 1 Z 9 IPRG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteMichael SchwimannJBl 1981, 328 Heft 11 und 12 v. 6.6.1981

§ 12 TodErklG, § 51 Abs 1 Z 9 IPRG

Die erstgenannte Vorschrift gilt für die Regelung der inländischen Todeserklärungsjurisdiktion weiter; allerdings mit der Modifikation, daß die von Abs 2 vorgesehene Wirkungsbeschränkung einer Todeserklärung von Ausländern auf die nach inländischem Recht zu beurteilenden Rechtsverhältnisse und auf das im Inland befindliche Vermögen entfällt.

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