§ 12 TodErklG, § 51 Abs 1 Z 9 IPRG
Die erstgenannte Vorschrift gilt für die Regelung der inländischen Todeserklärungsjurisdiktion weiter; allerdings mit der Modifikation, daß die von Abs 2 vorgesehene Wirkungsbeschränkung einer Todeserklärung von Ausländern auf die nach inländischem Recht zu beurteilenden Rechtsverhältnisse und auf das im Inland befindliche Vermögen entfällt.