§ 500 Abs 2 ZPO, § 54 Abs 2 JN, § 25 Abs 4 UWG
Bloße Nebenforderungen sind auch rechtlich selbständige Nebenansprüche, die aber nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden können, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden. Das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Gegners gem § 25 Abs 4 UWG ist eine solche Nebenforderung.