vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 298 Abs 1 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 213 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980

§ 298 Abs 1 StGB

Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 298 Abs 1 StGB ist auch dann vorgetäuscht, wenn statt der wirklich stattgefundenen Straftat eine vom Geschehensablauf in allen wesentlichen Belangen (Person des Täters, Schuldform udgl) völlig verschiedene angegeben wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!