§ 49 Abs 2 Z 5 JN
Die Ausnahmebestimmung zugunsten der Wertzuständigkeit bei Bestandstreitigkeiten ist einschränkend auszulegen. – Über das Begehren auf Feststellung, daß ein Bestandverhältnis durch künftige Ereignisse nicht erlischt, ist vom Bezirksgericht zu entscheiden.
OGH, 26.06.1979, 2 Ob 530/79