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§ 49 Abs 2 Z 5 JN:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 211 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980

§ 49 Abs 2 Z 5 JN

Die Ausnahmebestimmung zugunsten der Wertzuständigkeit bei Bestandstreitigkeiten ist einschränkend auszulegen. – Über das Begehren auf Feststellung, daß ein Bestandverhältnis durch künftige Ereignisse nicht erlischt, ist vom Bezirksgericht zu entscheiden.

OGH, 26.06.1979, 2 Ob 530/79

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