§ 28 JN
Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch in jenen Fällen gegeben, in denen ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, wie zB bei Streitigkeiten über in österreichischen Registern eingetragene Rechte.
OGH, 25.09.1979, 4 Nd 303/79
§ 28 JN
Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch in jenen Fällen gegeben, in denen ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, wie zB bei Streitigkeiten über in österreichischen Registern eingetragene Rechte.
OGH, 25.09.1979, 4 Nd 303/79