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§ 28 JN:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 211 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980

§ 28 JN

Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch in jenen Fällen gegeben, in denen ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, wie zB bei Streitigkeiten über in österreichischen Registern eingetragene Rechte.

OGH, 25.09.1979, 4 Nd 303/79

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