§ 8 Abs 1 PatG, § 9 PatG, § 273 ZPO
Bei der Bemessung der Vergütung für eine Diensterfindung sind außer den im Gesetz beispielsweise vorgezeichneten Umständen auch andere zu berücksichtigen, wie zB der mit der Erfindung zusammenhängende Umsatz, die Höhe des in der betreffenden Branche für gleichartige Erfindungen üblichen Lizenzsatzes, der Anteil zweier oder mehrerer Arbeitnehmer an der Erfindung etc.