§ 39 Abs 1 StPO, § 41 Abs 2 StPO, § 41 Abs 3 StPO, § 286 Abs 1 StPO, § 286 Abs 2 StPO, § 286 Abs 3 StPO, § 296 Abs 3 StPO
Die achttägige Vorbereitungsfrist für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gilt nicht für den in Haft befindlichen Angeklagten, sondern nur für dessen Verteidiger.