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§§ 223, 228 StGB; §§ 3, 7, 10, 11, 16 MeldeG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 105 Heft 3 und 4 v. 16.2.1980

§ 223 StGB, § 228 StGB, § 3 MeldeG, § 7 MeldeG, § 10 MeldeG, § 11 MeldeG, § 16 MeldeG

Die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums erschöpft sich in der Bestätigung, daß der Meldepflicht entsprochen wurde; §§ 228 StGB ist daher auf falsche Angaben beim Meldevorgang ebensowenig anwendbar wie § 223 Abs 1 oder Abs 2 StGB.

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