§ 223 StGB, § 228 StGB, § 3 MeldeG, § 7 MeldeG, § 10 MeldeG, § 11 MeldeG, § 16 MeldeG
Die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums erschöpft sich in der Bestätigung, daß der Meldepflicht entsprochen wurde; §§ 228 StGB ist daher auf falsche Angaben beim Meldevorgang ebensowenig anwendbar wie § 223 Abs 1 oder Abs 2 StGB.