§ 49 Abs 2 Z 5 JN, § 56 Abs 2 JN, § 10 RAT
Räumungsklagen, die Räume betreffen, hinsichtlich derer nach eindeutigem Klagsvorbringen ein Bestandverhältnis nie bestand, sind vom Kläger zu bewerten; solche Rechtsstreite sind nicht dem § 49 Abs 2 Z 5 JN zu subsumieren. Bei dieser Bewertung, die für das Gericht maßgebend ist, ist der Kläger an die Vorschriften des RAT nicht gebunden.