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§§ 15 und 146 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 663 Heft 23 und 24 v. 13.12.1980

§ 15 StGB, § 146 StGB

Schon die Ausstellung, nicht erst die Einlösung eines Wechsels kann den Schaden seintritt

Seite 663


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