§ 391 Abs 3 ZPO
Wurde in einem Wohnungseigentumsvertrag gleichzeitig eine Vereinbarung über die Hausverwaltung aufgenommen, so liegt grundsätzlich dennoch bloße „schlichte Vertragsverbindung“ vor; Ansprüche aus den beiden Vertragsbestandteilen stehen gegeneinander nicht im rechtlichen Zusammenhang.