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§ 14 ZPO; §§ 825, 890, 1175 ff ABGB; § 74 WRG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 545 Heft 19 und 20 v. 4.10.1980

§ 14 ZPO, § 825 ABGB, § 890 ABGB, § 1175 ABGB, § 1176 ABGB, § 1177 ABGB, § 74 WRG

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: eine im Gründungsstadium befindliche „Wasserinteressentschaft“) bilden bei einer Klage auf Feststellung einer Dienstbarkeit, die nur der Gesellschaft als solcher, nicht aber jedem einzelnen Gesellschafter zusteht, eine notwendige Streitgenossenschaft.

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