§ 12 StGB, § 14 StGB, § 159 StGB, § 161 StGB, § 309 StGB
Handelt der leitende Angestellte im Einverständnis mit dem Schuldner, so bedarf es der Haftungsbestimmung des § 161 StGB nicht, weil eine strafrechtliche Verantwortung des Extraneus für die Beteiligung an Taten, die zufolge persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse strafbar