§ 24 JGG, § 31 Abs 2 JGG, § 32 Abs 2 JGG, § 32 Abs 3 JGG, § 35 Abs 1 JGG, § 13 Abs 3 StPO
Wird in Anwendung des § 35 Abs 1 JGG beim Bezirksgericht nur der Erwachsene (weiter) verfolgt, so hat über dessen Berufung der Gerichtshof I. Instanz durch drei Richter – und nicht als Jugendschöffengericht – zu entscheiden1).