§ 489 StPO, § 490 StPO, § 491 StPO
Ein strafgerichtliches Urteil bildet nicht erst mit seiner Rechtskraft, sondern schon mit seiner Verkündung in I. Instanz ein Verfolgungshindernis, das dem erkennenden, wie auch allen anderen Gerichten verbietet, über die nämliche Straftat neuerlich abzusprechen.