§ 111 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO
Auch bei Delogierung ist die Partei verpflichtet, ihre neue Anschrift dem Gericht bekanntzugeben. – Wurde bereits wirksam zugestellt, so unterbricht eine allfällige neuerliche Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht.
OGH, 30.03.1978, 6 Ob 565/78