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§§ 111, 114 Abs 2 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 210 Heft 7 und 8 v. 14.4.1979

§ 111 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO

Auch bei Delogierung ist die Partei verpflichtet, ihre neue Anschrift dem Gericht bekanntzugeben. – Wurde bereits wirksam zugestellt, so unterbricht eine allfällige neuerliche Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht.

OGH, 30.03.1978, 6 Ob 565/78

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