§ 1 Abs 1 Z 1 ArbGerG, § 2 Abs 1 ArbGerG
Der unternehmerähnlich auftretende, nicht in einem fremden Betrieb eingeordnete Organisator einer „Pfuscherpartie“, die eine vorübergehende Nebenbeschäftigung ausführt, übt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus.
OGH, 05.07.1977, 5 Ob 619/77