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Die UN-Menschenrechtspakte Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung?

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Felix ErmacoraJBl 1979, 191 Heft 7 und 8 v. 14.4.1979

1. Der österreichische Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 28.6.1978 beschlossen, den Beitritt Österreichs zu den UN-Menschenrechtspakten – den Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und den Internationalen Pakt über die zivilen und politischen Rechte – zu genehmigen1)1)Das war die 97. Sitzung des Nationalrates in seiner 14. GP. Aus der Debatte, die tief in der Nacht stattfand, ergeben sich für das Verständnis der Pakte keine neuen Gesichtspunkte. Mit dem Problem der Pakte hatte sich im Jahre 1968 A. Khol befaßt: Der Menschenrechtskatalog der Völkergemeinschaft. Die Menschenrechtskonventionen der UN, 1968; die Texte finden sich in deutscher Sprache in der von Ermacora herausgegebenen Ausgabe „Internationale Dokumente zum Menschenrechtsschutz“, Reclam, 2. Auflage 1978. Mit den Fragen der Ratifikation der Pakte in Österreich befassen sich neuerdings Floretta-Öhlinger, Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, Ein Beitrag zum Stand der Grundrechte in Österreich, insbesondere zu den sozialen Grundrechten, in: Rechtswissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 13, 1978.. Damit ist ein Verfahren zu Ende gegangen, das sich in Österreich seit 1973 hingezogen hat. Österreich hat im Jahre 1973 die beiden Pakte unterzeichnet, nachdem sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Res. vom 16.12.1966 Nr. 220 A (XXI) beschlossen und damit zur Ratifikation aufgelegt worden sind. Die Vereinten Nationen selbst haben faktisch seit 1948 an einer „Bill of human rights“ gearbeitet. Diese Arbeit wurde aufgenommen, nachdem die Generalversammlung am 10.12.1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beschlossen hatte2)2)Siehe dazu die UN GV Res. 217 A (III).. Sodann ist die Entscheidung der Generalversammlung bedeutsam gewesen, die vorgesehene Bill of Human Rights in einen Pakt über die wirtschaftlichen und sozialen Rechte einerseits und in einen Pakt über die politischen und zivilen Rechte andererseits zu gliedern3)3)Das geht auf die UN GV Res 42/(V) „Policy of Human Rights“ zurück.. Im Zusammenhalt mit den sich über Jahre hinziehenden Beratungen über die Texte, die durch den Beitritt der meisten Staaten der Dritten Welt zu den UN ab dem Jahre 1960 (XIV GV) und ihre Mitarbeit an den Pakten manche Veränderungen

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