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Neues Scheidungsrecht und soziale Sicherung*)*)Der Beitrag gibt einen am 4.10.1978 vor der Wiener Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrag wieder.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Heinz KrejciJBl 1979, 169 Heft 7 und 8 v. 14.4.1979

I. Einführung

Am 1.7.1978 traten das BG über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts1)1)BGBl 1978/280 vom 15.6.1978; vgl. auch 136, 289 und 916 BlgNR 14. GP. sowie ein kurzes, unscheinbar klingendes BG über eine Änderung des Ehegesetzes2)2)BGBl 1978/303 vom 30.6.1978; vgl. auch 917 BlgNR 14. GP. Gegen dieses Gesetz hat der BR Einspruch erhoben; am 29.6.1978 erfolgte jedoch der Beharrungsbeschluß des NR, vgl. hiezu 977 BlgNR 14. GP. in Kraft. Beide Gesetze gemeinsam bilden den Schlußstein einer umfassenden österr. Familienrechtsreform3)3)Vgl. in diesem Zusammenhang BGBl 1960/58 über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindes Statt; BGBl 1967/122, mit dem vormundschaftsrechtliche Bestimmungen des ABGB geändert wurden; BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes; BGBl 1973/108, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert wurden; BGBl 1975/412 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe. Einen kurzen Überblick über die Geschichte der österr. Familienrechtsreform geben die EB zur RV vom 10.3.1976 in 136 BlgNR 14. GP (5 ff); Vgl. ferner Koziol-Welser4 II, Ergänzungen zum Familien- und Erbrecht nach der Eherechtsreform 1978 m.w.N.. Es sind die wohl am heftigsten in der Öffentlichkeit diskutierten Gesetze des gesamten Reformpaketes4)4)Insbesondere im letzten Jahresdrittel 1977 bis zur Verabschiedung des BG über die Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und Ehescheidungsrechts (FN 1) und seine Ergänzung (FN 2) finden sich bemerkenswert viele Beiträge zu dem geplanten Reformvorhaben in den Massenmedien; vgl. pars pro toto z. B. Die Presse 28.9.1977, 1 f; Brodas Scheidungsreform, profil 1977 Nr. 41 vom 11.10.1977, 15 ff; profil 1977, Nr. 43 vom 25.10.1977, 20 f; Bohatsch, Schäbig zur Wegwerffrau? profil 1977, Nr. 44 vom 2.11.1977, 17 f; Lingens, Soll man die Ehe abschaffen? profil 1977, Nr. 45 vom 8.11.1977, 11 ff; Demartini-Rohrer, Auf zum nächsten Scheidungstermin? Die Presse 12./13.11.1977, 5; Für die Familien gehen Österreichs Katholiken auch auf die Straße, Wr. Kirchenzeitung 13.11.1977, 1 f; Haider, Wer einen geschiedenen Mann heiratet, heiratet auch dessen Schulden, Die Furche vom 25.11.1977, 5; Bohatsch, Die Reform der Scheidungsreform, profil 1977, Nr. 48 vom 29.11.1977, 13 f; Erklärung der Österr. Bischofskonferenz zur Scheidungsreform vom 30.1.1978 (Salzburg); Schafft Christian Broda eine Fristenlösung Nummer zwei? Die Furche vom 10.2.1978, 3; Lingens, Was ist die Scheidungsreform wert? profil 1978, Nr. 24 vom 13.6.1978, 9 ff; „Die Sternstunde“, Der Weg zur Scheidungsreform, profil 1978, Nr. 24 vom 13.6.1978, 13 ff.. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stand dabei vor allem das Scheidungsrecht. Der Umstand, daß man schließlich zwei Bundesgesetze benötigte, um eine einzige scheidungsrechtliche Ordnungsfrage zu regeln – nämlich die nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren jedenfalls zulässige Scheidbarkeit der durch alleiniges oder überwiegendes Verschulden des die Scheidung begehrenden Partners zerrütteten Ehe –, läßt erkennen, daß die Meinungsverschiedenheiten bis zuletzt nicht zur Gänze ausgeräumt werden konnten.

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