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§§ 133, 302, 313 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 608 Heft 21 und 22 v. 3.11.1979

§ 133 StGB, § 302 StGB, § 313 StGB

Ein (Post-)Beamter, der mit Bargeld, das er zu verwahren hat, eine private Rechnung bezahlt, wobei er willens und in der Lage ist, den Betrag ehestens zu ersetzen, verantwortet weder Mißbrauch der Amtsgewalt, noch – mangels eines Bereicherungsvorsatzes – Veruntreuung.

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