§ 133 StGB, § 302 StGB, § 313 StGB
Ein (Post-)Beamter, der mit Bargeld, das er zu verwahren hat, eine private Rechnung bezahlt, wobei er willens und in der Lage ist, den Betrag ehestens zu ersetzen, verantwortet weder Mißbrauch der Amtsgewalt, noch – mangels eines Bereicherungsvorsatzes – Veruntreuung.