§ 226 ZPO, § 228 ZPO
Einer unbestimmten Rechtsanmaßung kann mit einer ebenso unbestimmten negativen Feststellungsklage nicht entgegengetreten werden, wenn und insoweit die Unbestimmtheit Zweifel über die Grenzen der Rechtsfeststellung und der Rechtskraft bewirkt; wegen der dadurch mangelnden Eignung, die Rechtsbeziehungen der Streitteile zu klären, ist die Klage wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse abzuweisen.