Art 21 Abs 9 Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH)
Hat der Haftpflichtversicherer, trotz Kenntnis von Umständen, die die Deckungspflicht fraglich erscheinen lassen, dem Geschädigten gegenüber dessen Ansprüche anerkannt, ist dies eine Erklärung im eigenen Namen, welche ungeachtet der später hervorkommenden Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherten eine Haftung begründet.