§ 1304 ABGB, Art III Abs 1 3. KFGNov
Über die Mitverschuldensquote eines Beifahrers, der beim Unfall Sicherheitsgurte nicht angelegt hatte, läßt sich keine generelle Aussage treffen; bei – wie im vorliegenden Fall – leichtem Verschulden ist eine Quote von einem Viertel angemessen.