§ 914 ABGB
Zur Auslegung einer „Haftungserklärung“ als Bankgarantie oder Bürgschaft nach Geschäftszweck und Interessenlage. Sprechen diese eindeutig für Garantie, kommt es auf die Verwendung der Worte „Bürge und Zahler“ nicht an. – Bildet eine Bankgarantie das Äquivalent für einen sonst zustehenden Haftungsrücklaß, so hat die Bank schon über die bloße Anforderung unter Verzicht auf alle Einwendungen zu zahlen, wenn der Begünstigte den Eintritt des Rücklaßfalles auch nur behauptet.