§ 99 StGB, § 105 StGB, § 142 StGB, § 201 StGB
Will der Täter das von ihm angestrebte Ziel durch eine Gewaltanwendung, die eine Willensbetätigung des Opfers ausschließt, direkt erreichen (vis absoluta), so verantwortet er nicht Nötigung, sondern jenes andere Delikt, durch welches