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§§ 99, 105, 142 und 201 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteDiethelm KienapfelJBl 1979, 551 Heft 19 und 20 v. 6.10.1979

§ 99 StGB, § 105 StGB, § 142 StGB, § 201 StGB

Will der Täter das von ihm angestrebte Ziel durch eine Gewaltanwendung, die eine Willensbetätigung des Opfers ausschließt, direkt erreichen (vis absoluta), so verantwortet er nicht Nötigung, sondern jenes andere Delikt, durch welches

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