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§ 53 a AO; § 7 Abs 2 EO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 551 Heft 19 und 20 v. 6.10.1979

§ 53a AO, § 7 Abs 2 EO

Der Exekutionstitel nach § 53 a AO erfaßt nicht auch den wiederaufgelebten Teil der Forderung. – In einem beim Exekutionsgericht gestellten Exekutionsbewilligungsantrag zur Hereinbringung der Ausgleichsquote ist die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs und seines Inhalts mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachzuweisen.

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