§ 274 ZPO, § 374 ZPO, § 376 Abs 2 ZPO, § 389 EO
Auch die Vernehmung nur einer Partei kann ein taugliches Bescheinigungsmittel sein. – Eine Zurückverweisung zur Beibringung weiterer Bescheinigungsmittel ist im Provisorialverfahren unzulässig.
OGH, 08.11.1978, 1 Ob 734/78