§ 261 Abs 6 ZPO
Der Rekurs gegen den die Prozeßüberweisung aussprechenden Beschluß ist unzulässig, auch wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung gefaßt und daher nichtig ist; dieser Rechtsmittelausschluß gilt nur dann nicht, wenn eine ausdrücklich gegen Abs 6 verstoßende Überweisung ausgesprochen worden ist.