§ 7 Abs 2 StGB, § 7 Abs 12 StGB, § 7 Abs 83 StGB, § 7 Abs 86 StGB, § 7 Abs 91 StGB
Das Vergehen des Raufhandels bildet einen subsidiären Auffangtatbestand, der nur zur Anwendung kommt, wenn sich die Täter an der Mißhandlung oder Verletzung des Opfers nicht im bewußten und gewollten, sei es auch erst bei der Tat spontan entstandenen Zusammenwirken beteiligten.