vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 72 und 166 Abs 1 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 439 Heft 15 und 16 v. 4.8.1979

§ 72 StGB, § 166 Abs 1 StGB

Die Bestimmung, wonach der zum Nachteil seines Mündels handelnde Vormund von der Begünstigung der Begehung im Familienkreis ausgeschlossen ist, gilt nur für den nicht verwandten Vormund; auf denjenigen, der zum Vormund für den Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester bestellt wurde, findet hingegen die Begünstigung Anwendung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!