§ 72 StGB, § 166 Abs 1 StGB
Die Bestimmung, wonach der zum Nachteil seines Mündels handelnde Vormund von der Begünstigung der Begehung im Familienkreis ausgeschlossen ist, gilt nur für den nicht verwandten Vormund; auf denjenigen, der zum Vormund für den Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester bestellt wurde, findet hingegen die Begünstigung Anwendung.