§ 299 EO, § 1009 ABGB
Auf Forderungen auf Herausgabe von Geldbeträgen, die bei einem mit ihrer Eintreibung beauftragten Anwalt künftig eingehen werden, kann nicht Exekution geführt werden, weil diesfalls ein fortwirkendes Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Anwalt nicht vorliegt.