§ 36 EO, § 500 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 3 ZPO
Der Streitgegenstand einer Impugnationsklage, betreffend eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung, besteht ausschließlich in einem Geldbetrag; dessen Höhe bestimmt sich nach dem in Exekution gezogenen Kapitalsbetrag.