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§ 36 EO; § 500 Abs 2 und § 502 Abs 3 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 436 Heft 15 und 16 v. 4.8.1979

§ 36 EO, § 500 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 3 ZPO

Der Streitgegenstand einer Impugnationsklage, betreffend eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung, besteht ausschließlich in einem Geldbetrag; dessen Höhe bestimmt sich nach dem in Exekution gezogenen Kapitalsbetrag.

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