§ 370 EO, § 372 EO
Die Abänderung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 370 EO in eine nach § 372 EO ist mangels Beschwer vom betreibenden Gläubiger nicht anfechtbar. – Ein gerichtlicher Vergleich stellt einen tauglichen Titel für eine Exekution zur Sicherstellung nicht dar.
OGH, 21.02.1978, 3 Ob 15/78