§ 35 EO, § 39 Abs 1 Z 1 EO
Gültigkeit und rechtswirksames Zustandekommen eines Exekutionstitels bilden niemals den Gegenstand einer Oppositionsklage; zur Prüfung solcher Fragen dienen die in § 39 Abs 1 Z 1 erwähnten Klagen.
OGH, 04.04.1978, 3 Ob 37/78