§ 99 JN, § 22 DevG
Wurden Gesellschaftsanteile unter Umständen, welche eine Bewilligung der Nationalbank erforderlich machen, veräußert, so kann vor einer bescheidmäßigen Erledigung der Nationalbank ein Gerichtsstand des Vermögens, gestützt auf einen aus der allfälligen Nichtigkeit der Veräußerung resultierenden Sachverhalt, nicht begründet werden.