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§ 99 JN; § 22 DevG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 320 Heft 11 und 12 v. 9.6.1979

§ 99 JN, § 22 DevG

Wurden Gesellschaftsanteile unter Umständen, welche eine Bewilligung der Nationalbank erforderlich machen, veräußert, so kann vor einer bescheidmäßigen Erledigung der Nationalbank ein Gerichtsstand des Vermögens, gestützt auf einen aus der allfälligen Nichtigkeit der Veräußerung resultierenden Sachverhalt, nicht begründet werden.

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