Anlaß zu diesen Zeilen, die das Problem nur anschneiden und sicherlich nicht einer umfassenden, allseits abgesicherten Lösung zuführen wollen, gab die E des OGH1) über die Ansprüche eines Realitätenvermittlers, wenn ein Dritter sich dessen Kenntnisse über eine Kaufgelegenheit zunutzemacht: Der Makler hatte einem Kunden alle Angaben über eine zum Kauf angebotene Liegenschaft mitgeteilt; der Kunde gab seinerseits diese Kenntnisse an einen Dritten weiter, dem jedoch erst im Verlauf der Verhandlungen mit dem Verkäufer bekannt wurde, daß die Kenntnis der Kaufgelegenheit von einem Makler erlangt worden war. Der Makler begehrte nun vom Dritten die Zahlung der üblichen Provision. Da sicherlich kein Vertrag zwischen dem Makler und dem Dritten zustandegekommen war2), kann eine Grundlage für diesen Anspruch nur im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse, also im Schadenersatz- oder im Bereicherungsrecht, gesucht werden.